STATUTEN

Statuten des Fremdenverkehrsvereines St. Stefan ob Leoben

 

S T A T U T E N

  

§ 1              Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen Fremdenverkehrsverein St. Stefan ob Leoben und hat seinen Sitz in St. Stefan ob Leoben. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Ort St. Stefan und den umliegenden Katastralgemeinden.

§ 2              Zweck des Vereines:

 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erfüllung von örtlichen Fremdenverkehrsaufgaben.

a)       Herstellung einer guten Fremdenverkehrsgesinnung bei der Bevölkerung.

b)      Durchführung und Unterstützung aller Arten von Werbemaßnahmen für den Fremdenverkehr wie Herstellung von Orts- und Hausprospekten, Plakaten, Ortsführern, Hinweis- und Orientierungstafeln.

c)      Obsorge für die Ortsverschönerung und Schaffung von Tourismuseinrichtungen.

d)      Förderung der verkehrsmäßigen Erschließung des Ortes.

e)       Unter Abwägung wirtschaftlicher Interessen zur Erhaltung, Schutz und Pflege der Naturdenkmale der Landschaft, historischer Stätten und anderer kultureller Werte sowie der heimischen Kunst, beizutragen.

f)       Förderung oder Durchführung touristischer, gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltungen, welche geeignet sind, den Tourismus zu beleben, sowie Förderung des örtlichen und regionalen Brauchtums im Jahresfestkreis;

g)      Einflussnahme auf die Gestaltung und Verbesserung aller Arten von Gaststätten, damit sie trotz Wahrung bodenständiger Art auf ein zeitgemäßes Niveau gebracht werden,

h)      Bekämpfung der den Tourismus schädigenden Einflüsse wie Lärm, Geruchsbelästigungg etc.;

i)        Förderung und Herausgabe von tourismußfähigen Informationsmaterial;

 

§ 3              Mittel zur Erreichung des Zweckes:

1.       Durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen,

2.       Durch Erträgnisse aus Festen und sonstigen Veranstaltungen,

3.       Durch Spenden, Schenkungen, Subventionen und sonstigen Zuwendungen.

§ 4              Mitgliedschaft:

                  Der Verein besteht aus:

1.       Ausübenden (aktiven) Mitgliedern

2.       Unterstützenden Mitgliedern

3.       Ehrenmitgliedern

zu 1:     Ausübende (aktive) Mitglieder sind solche, die unmittelbar am Vereinsleben teilnehmen und zur Erreichung des Vereinszweckes durch ihre persönliche Mitarbeit beitragen.

 zu 2:    Unterstützende Mitglieder sind Personen, die den Verein durch regelmäßige Zahlung  von Beiträgen oder sonstigen Zuwendungen fördern (unterstützen).

 zu 3:    Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 5              Beginn der Mitgliedschaft:

In den Verein kann jede in Österreich lebende Person aufgenommen werden. Bei Aufnahmen unter 14 Jahren ist die Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters notwendig. Für die Aufnahme in den Verein ist das Ausfüllen einer Beitrittserklärung erforderlich, welche eigenhändig unterschrieben sein muss. über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vereinsausschuß. Die Aufnahme kann aber auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei erfolgter Ablehnung hat der Bewerber das Recht, bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch zu erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über Antrag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung.

§ 6              Beendigung der Mitgliedschaft:

1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2.       Der Austritt kann nur zum Dezember jeden Jahres erfolgen.

3.       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4.       Der Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins kann auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5.       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem Abs.4 genannten Gründen von der GV über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6.       Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung oder and das Schiedsgericht zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7              Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Ausschuss ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.

§ 8              Rechte der Mitglieder:

1.       Ausübende (aktive) Mitglieder

a.       Das Stimmrecht zu allen Abstimmungen in Vereinsangelegenheiten.

b.       Das Recht, in die Vereinsleitung zu wählen und in dieselbe gewählt zu werden.

c.       Das Recht, der Einsichtnahme in die Geschäftsführung

d.       Das Recht, schriftliche Vorschläge (Anträge) an die Vereinsleitung (Ausschuss) zu machen, welche jedoch namentlich gezeichnet sein müssen, um zur Beratung gelangen zu können.

e.       Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Wahl- und Stimmrecht.

 

2.       Unterstützende Mitglieder:

Sie genießen dieselben Rechte wie ausübende Mitglieder mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes.

3.       Ehrenmitglieder und Gründer:

Diese haben dieselben Rechte wie die ausübenden Mitglieder.

Sämtliche Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.

 

§ 9              Pflichten der Mitglieder:

1.       Ausübende Mitglieder

a.  Die Interessen des Vereines in jeder Beziehung zu wahren.

b. Die in den Statuten festgelegten Vorschriften, sowie die Anordnungen des Ausschusses bzw. die Beschlüsse der Sitzungen und der Mitgliederversammlung gewissenhaft zu befolgen.

c. Ihren geldlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge pünktlich nach-zukommen.

2.       Unterstützende Mitglieder

Die Entrichtung eines ganzjährigen Betrages im Voraus, welcher jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Es bleibt jedoch dem freien Willen unbenommen, einen höheren Betrag zu leisten.

§ 10            Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind:

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Die Rechnungsprüfer

4.  Das Schiedsgericht

§ 11      Die Generalversammlung (GV)

  1. Die GV ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Die ordentliche GV findet alle Jahre statt.
  2. Innerhalb der letzten drei Monate jeden Jahres treten die Mitglieder zu einer Jahresversammlung (Berichtsversammlung) zusammen. Für diese gelten die gleichen Bestimmungen wie für die GV mit Ausnahme der Bestimmungen des § 12 Abs. 1-9.
  3. Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen GV, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach einlangen des schriftlichen Begehrens beim Vorstand statt.
  4. Sowie zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen (GV) sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor Abhaltung unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit  und der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Generalversammlung findet einmal jährlich am Sitz des Vereines statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimm- und Wahlrecht besitzen jedoch nur die ausübenden (aktiven) Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung (GV) ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Anträge von Mitgliedern, welche in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vorher dem Ausschuss schriftlich überreicht werden. Wird dieser Termin überschritten, oder der Antrag erst bei der Mitgliederversammlung selbst eingebracht werden, so ist für die Aufnahme in der Tagesordnung die 2/3 Mehrheit erforderlich.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (GV) führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12      Aufgaben und Wirkungskreis der Mitgliederversammlung:

Der Mitgliederversammlung (GV) obliegt:

1.       Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.

2.       Die Entgegennahme des Kassenberichtes und Erteilung der Entlastung.

3.       Die Wahl des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer.

4.       Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

5.       Die Entscheidung über Einsprüche gegen den erfolgten Ausschluss bzw. die verweigerte Aufnahme.

6.       Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.       Beschlussfassung über den Voranschlag des kommenden Vereinsjahres

8.       Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

9.       Gedenken für verstorbene Mitglieder

10.   Beschlussfassung über eine Statutenänderung oder freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 13      Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, im Bedarfsfall aus sieben und zwar aus dem Obmann und zwei Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter; (wobei ein Vorstandsmitglied ein Vertreter der Gemeinde sein soll;)

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (GV) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 § 14     Wirkungsbereich bzw. Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. Der Vorstand erledigt seine Geschäfte nach einer von ihm festgesetzten Geschäftsordnung. Insbesondere erstreckt sich seine Tätigkeit auf die Durchführung und Überwachung der Veranstaltungen im Sinne der Satzungen, auf die Sorge für eine geordnete Geldgebahrung, auf die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 15      Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er fertigt alle Schriftstücke und Bekanntmachungen unter Mitfertigung des Schriftführers bzw.,soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt, des Kassiers. Dem Obmann steht es jedoch frei, den Schriftführer zur alleinigen Zeichnung minderwichtiger Schriftstücke zu ermächtigen. Ihm obliegt ferner die Einberufung der Sitzungen und die Leitung derselben, sowie die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und schließlich die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes, der wiederum die Beschlüsse der ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen hat.

Dem Obmannstellvertreter obliegt im Verhinderungsfalle die Vertretung des Obmannes. Auf denselben gehen alle Rechte und Pflichten des Obmannes während der zeit der Vertretung über.

Dem Schriftführer obliegen die Erledigung sämtlicher Schriftstücke und die Mitfertigung derselben, soweit sie nicht finanzielle Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Schließlich hat er in den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll zu führen und Rechenschaftsbericht für die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Auch führt dieser die Mitgliederverzeichnis in Zusammenarbeit mit dem Kassier.

Dem Kassier obliegen die gesamte Geldgebahrung, die Mitfertigung all jener Schriftstücke, die finanzielle Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die Verpflichtung für die pünktliche Einzahlung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und schließlich die Vorlage des Kassenberichtes und des Voranschlages an die Mitgliederversammlung.

§ 16      Der Vorstandsbeirat

Der Vorstandsbeirat ist ein beratendes Gremium des Vereinsvorstandes. Die Anzahl der Mitglieder ist je nach Notwendigkeit unbegrenzt

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme bei erweiterten Vorstandssitzungen und werden entweder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestellt.

Die Mitglieder des Vorstandsbeirates werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

§ 17      Die Rechnungsprüfer:

1.    Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung (GV) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2.     Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber 12 Monate nicht überschreiten.

3.    Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellt Gebahrungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung binnen vier Monaten nach Vorlage der Ein- und Ausgabenrechnung und der Vermögensübersicht zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, bei groben Mängeln oder Ungereimtheiten in der Gebarung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung (GV) einzuberufen.
Die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an die Mitgliederversammlung (GV), verbunden mit der Antragstellung auf Erteilung der Entlastung des Kassiers und Vorstandes, haben sie das Recht der Einsicht in alle Belege und Geschäftsbücher des Vereines, sowie an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 18      Das Schiedsgericht

1.    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach Paragraph 577 ZPO.

2.    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen 14 Tagen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung (GV) angehören.

3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19      Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereines fließt das gesamte Vermögen der Gemeinde St. Stefan ob Leoben zu, mit dem Ziele, dieses für touristische Zwecke zu verwenden.

            Die freiwillige Auflösung ist binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen!

Statuten einstimmig beschlossen in der GV am 30.11.1998